Kassenzuschuss

Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten, um in den Genuss eines Kuraufenthalts zu gelangen. Dabei handelt es sich zum einen um eine Privatkur und zum anderen um eine z.B. durch die Krankenkasse bezuschusste Kur (Kassenkur).
Krankenkassenzuschuss

In unseren Katalogen finden Sie eine breite Auswahl an Kurreisen, die für Sie durch die Beantragung einer ambulanten oder präventiven Vorsorgemaßnahme gemäß § 23 Abs. 2 SGB V oder § 20 SGB V bei Ihrer Krankenkasse nochmals deutlich günstiger werden können. Eine ambulante Kur (laut neuem Gesetz - „Ambulante Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort“) dient in erster Linie der Vorsorge. Mit Hilfe einer ambulanten Kur kann vielen Krankheiten vorgebeugt werden oder eine nachhaltige Besserung des bestehenden Krankheitsbildes wird erreicht. Die Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen richten sich grundsätzlich an „gesunde Versicherte“, die noch keine akuten oder chronischen Beschwerden haben. Viele Krankenkassen gewähren für einen Präventionskurs, auch in Verbindung mit einer Reise, einen Zuschuss. Die Versicherten können ambulante Kuren nicht nur in deutschen Kurorten, sondern auch in weiteren Kurorten im europäischen Ausland durchführen. Länder, in denen ambulante Kuren möglich sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Voraussetzung ist, dass für Versicherte in dem jeweiligen Land eine ambulante Kur auch als Kassenleistung möglich ist, was von einer Krankenkasse zu der anderen variieren kann.
Während einer ambulanten Kur sollten Sie intensiver behandelt werden, als es bisher an Ihrem Wohnort möglich war. Über die notwendigen Anwendungen und Therapien für Sie entscheidet der örtliche Kurarzt im Gespräch mit Ihnen. Es wird individuell für jeden Patienten ein ausführlicher Therapie- und Behandlungsplan erstellt. Je nach Umfang der Verordnung beinhaltet dieser Plan medizinische Diagnostik, therapeutische Maßnahmen wie Anwendungen, Gymnastik, spezielle Bäder sowie Anregungen und Empfehlungen zur Verbesserung der Gesundheit z.B. durch ausgewogene Ernährung und gesunde Lebensweise.
Die Voraussetzungen einer ambulanten Kur auf einen Blick:

• die ambulanten Maßnahmen am Wohnort sind ausgeschöpft
• eine medizinische Notwendigkeit wurde durch einen Arzt festgestellt
• innerhalb der letzten drei Jahre wurde keine vergleichbare Kur in Anspruch genommen
• die Kur findet an einem staatlich anerkannten Kurort statt
• allgemein gilt eine Kurdauer von drei Wochen als Richtwert.
Für den Kostenzuschuss ist auf jeden Fall eine individuelle vorherige Bewilligung Ihrer Krankenkasse unerlässlich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden von den Krankenkassen in der Regel folgende Leistungen übernommen:

• alle ärztliche Leistungen während der Kur
• ein Teil der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurbeitrag
• ca. 90% der Kosten für ärztlich verordnete Kurmittel. In der Regel sind durch den Patienten 10% der Kurmittelkosten als Selbstbeteiligung aufzubringen. Der Satz und die Übernahme einzelner Leistungen hängen von Ihrer Krankenkasse ab.
• Präventionskurse

Ihr Weg zum „Krankenkassenzuschuss“:
1. Gehen Sie Ihrem behandelnden Arzt oder Hausarzt und sprechen Sie über die Notwendigkeit einer Kur. Je nach Krankheitsbild wird der Arzt eine ambulante oder stationäre Kur bestimmen.
2. Zusammen mit Ihrem Reisebüro wählen Sie den vorgeschlagenen Kurort, ein Kurhaus, Art der Unterkunft und die von Ihrem Arzt verordneten Behandlungen aus.
3. Klären Sie, ob Ihre Krankenkasse, die Rentenversicherung, die Sozialversicherung oder andere Träger für die Kostenübernahme zuständig sind. Stellen Sie den Antrag auf Kostenübernahme, bestehend aus dem ärztlichen Attest und zahlreichen Formularen. Leiten Sie ihn an den zuständigen Versicherungsträger weiter.
4. Bevor der Sozialleistungsträger eine beantragte Kur bewilligen kann, wird grundsätzlich eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben. Die Begutachtung erfolgt in der Regel auf schriftlichem Wege, d.h. nach Vorlegen der Krankenakten. Eine körperliche Untersuchung kann zudem angeordnet werden. Seien Sie hartnäckig! Im Falle einer Absage haben Sie die Möglichkeit mit einem Widerspruchsschreiben auf eine erneute Überprüfung durch einen Amtsarzt zu bestehen. Qualifizierte Hilfe für die Argumentation Ihres Widerspruchsschreibens können Sie von Ihrem Hausarzt oder den Mitarbeitern des Reisebüros, bei welchem Sie Ihre Reise gebucht haben, erhalten.
5. Wenn Sie eine Kur-Pauschale im Ausland buchen, müssen Sie beachten, dass für die spätere Abrechnung mit der Krankenkasse eine vom Kurhaus aufgeschlüsselte Rechnung erforderlich ist. Daraus müssen die Anzahl der ärztlich verordneten und erhaltenen Heilmittel, der Umfang der ärztlichen Behandlung und die Kosten spezifiziert hervorgehen. Das Ganze kann man (meistens gegen Gebühr) vom Kurarzt in allen Kurhäusern, die unsere Veranstalter im Angebot haben, bekommen.
Bitte beachten Sie:

− Während der ambulanten Kur gelten Sie als arbeitsfähig, sind also nicht vom Arzt krankgeschrieben. Deshalb wird es in der Regel erforderlich sein, dass Sie für die ambulante Kur Ihren Urlaub einsetzen.
− Die rechtliche Grundlage für die Kostenbeteiligung bildet neben den gesetzlichen Bestimmungen die Satzung der jeweiligen Krankenkasse.
− Diese Informationen stellen keine Beratung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann jederzeit zu Änderungen der genannten Gesetze oder der Satzungen der jeweiligen Krankenkasse kommen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt bzw. Ihre Krankenkasse.

Bleiben Sie gesund!